60 Prozent
Grundsätzlich 60 Prozent der festgelegten Regelversorgung.
Berechne in wenigen Schritten Deinen individuellen Tarif.
Ein guter Zahntarif muss mehr leisten als eine große Prozentzahl in der Werbung. Entscheidend sind Berechnungsgrundlage, Implantate, GOZ-Grenzen, Zahnstaffeln, fehlende Zähne, angeratene Behandlungen, Kieferorthopädie und langfristige Beitragsentwicklung.
Eine Zahnzusatzversicherung kann den Eigenanteil für hochwertigen Zahnersatz deutlich reduzieren. „100 Prozent“ bedeutet jedoch häufig 100 Prozent der erstattungsfähigen Gesamtkosten einschließlich Kassenleistung. Bereits angeratene oder begonnene Behandlungen sind regelmäßig ausgeschlossen. Zahnstaffeln begrenzen häufig die ersten Versicherungsjahre.

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Fachlich geprüft und zuletzt aktualisiert am: 20. Juli 2026
Grundsätzlich 60 Prozent der festgelegten Regelversorgung.
Bei lückenloser Vorsorge über fünf Jahre.
Bei lückenloser Vorsorge über zehn Jahre.
Bei höherwertiger Versorgung bleibt der Festzuschuss grundsätzlich befundbezogen. Die Mehrkosten trägt der Versicherte oder eine passende Zusatzversicherung.
Kasse und Zusatzversicherer zusammen erstatten höchstens den genannten Prozentsatz der erstattungsfähigen Gesamtkosten.
Einige Tarife rechnen auf den nach Kassenleistung verbleibenden Eigenanteil. Tarifdefinitionen und Limits bleiben entscheidend.
Viele Tarife verzichten auf Wartezeiten, begrenzen aber die ersten Jahre durch eine Zahnstaffel. Bereits angeratene, dokumentierte oder begonnene Behandlungen sind regelmäßig ausgeschlossen.
Die genaue Antragsfrage ist maßgeblich. Bei Unsicherheit sollte die Patientenakte geprüft werden.
| Leistung | Prüfpunkte |
|---|---|
| Implantate | Anzahl, Implantatkörper, Aufbau, Diagnostik und Zahnstaffel. |
| Knochenaufbau | Sinuslift, Membranen und Knochenersatzmaterial. |
| Kronen und Brücken | Vollkeramik, Verblendgrenzen, Material und Labor. |
| Inlays und Onlays | Keramik oder Gold sowie tarifliche Zuordnung. |
| Funktionsanalyse | Kiefergelenksdiagnostik und Therapie. |
Jahresbudget, Häufigkeit und gemeinsame Prophylaxegrenzen prüfen.
Private Mehrkosten für hochwertige Komposite.
Leistung auch ohne Kassenbeteiligung prüfen.
Diagnostik, Nachsorge und Zusatztherapien.
Sedierung und Schmerzausschaltung nur bei ausdrücklicher Leistung.
Meist ausgeschlossen oder eng begrenzt.
Bei Kindern sind KIG 1 und 2 sowie private Mehrkosten bei KIG 3 bis 5 besonders wichtig. Prüfe Höchstbetrag, Altersgrenze, Behandlungsbeginn, Brackets und besondere Bögen. Bei Erwachsenen ist Leistung häufig nur nach Unfall vorgesehen.
Leistungsstarke Tarife sollten mindestens bis zum 3,5-fachen GOZ-Satz leisten. Honorarvereinbarungen darüber hinaus müssen ausdrücklich eingeschlossen sein.
Rückstellungen sollen altersbedingte Steigerungen dämpfen. Allgemeine Anpassungen bleiben möglich.
Häufig günstigerer Start, aber planmäßige Altersstufen. Auch hier sind allgemeine Anpassungen möglich.
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Sie ergänzt die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Zahnersatz, Zahnbehandlung, Prophylaxe und je nach Tarif Kieferorthopädie. Maßgeblich sind Erstattungslogik, Zahnstaffel, Gesundheitsfragen, Gebührenbegrenzungen und der Zahnstatus bei Antragstellung.
Häufig sind 100 Prozent der erstattungsfähigen Gesamtkosten einschließlich der Leistung der gesetzlichen Krankenkasse gemeint. Es handelt sich nicht automatisch um 100 Prozent des verbleibenden Eigenanteils. Tarifdefinitionen, Zahnstaffeln und Gebührenlimits bleiben entscheidend.
Nein. Auch leistungsstarke Tarife können Zahnstaffeln, Höchstgrenzen, GOZ-Begrenzungen, Materialpreisverzeichnisse, Ausschlüsse für fehlende Zähne oder bereits angeratene Behandlungen enthalten.
Sie zahlt einen befundbezogenen Festzuschuss zur Regelversorgung. Dieser beträgt grundsätzlich 60 Prozent, mit lückenlos geführtem Bonusheft 70 Prozent nach fünf und 75 Prozent nach zehn Jahren.
Sie ist die gesetzlich definierte Standardversorgung für einen bestimmten Befund. Der Festzuschuss richtet sich nach dieser Versorgung, auch wenn eine höherwertige Therapie gewählt wird.
Er beschreibt Befund, geplante Versorgung, voraussichtliche Kosten und den Kassenzuschuss. Vor teuren Behandlungen sollte er der Krankenkasse und dem Zusatzversicherer zur Prüfung vorgelegt werden.
Sie begrenzt die Erstattung in den ersten Versicherungsjahren. Keine Wartezeit bedeutet daher nicht automatisch unbegrenzte Leistung ab dem ersten Tag.
Ja. Bereits angeratene, geplante oder begonnene Behandlungen bleiben jedoch regelmäßig ausgeschlossen. Zusätzlich kann eine Zahnstaffel gelten.
Regelmäßig nicht. Eine Behandlung kann bereits als angeraten gelten, wenn sie in der Patientenakte empfohlen oder dokumentiert wurde – auch ohne Heil- und Kostenplan.
Ein Abschluss kann möglich sein, die laufende oder angeratene Behandlung ist aber meist ausgeschlossen. Spätere neue Behandlungen können versichert sein, sofern der Antrag korrekt beantwortet wurde.
Unvollständige oder falsche Angaben können zu Rücktritt, Kündigung, Vertragsanpassung, Anfechtung oder Leistungsablehnung führen. Zahnfragen müssen exakt nach ihrem Wortlaut beantwortet werden.
Das sind regelmäßig nicht vorhandene und nicht ersetzte Zähne. Weisheitszähne werden häufig nicht mitgezählt. Bereits ersetzte Zähne können je nach Antragsfrage anders bewertet werden.
Je nach Tarif ja. Möglich sind Einschluss, Risikozuschlag, Leistungsausschluss oder Ablehnung. Bereits angeratener Ersatz bleibt häufig ausgeschlossen.
Leistungsstarke Tarife erstatten Implantatkörper, Aufbau und Zahnersatz. Zu prüfen sind Anzahl, Zahnstaffel, Gebührenhöhe, Diagnostik, Knochenaufbau und Materialkosten.
Knochenaufbau, Sinuslift, Membranen und Knochenersatzmaterial können eingeschlossen sein. Der Tarif sollte implantologische Nebenleistungen ausdrücklich oder ausreichend weit erfassen.
Ja, je nach Tarif unter Zahnbehandlung oder Zahnersatz. Die Einordnung beeinflusst Erstattungssatz, Zahnstaffel und Höchstgrenzen.
Tarife können Vollkeramik, Verblendungen und hochwertige Materialien erstatten. Verblendgrenzen sowie Material- und Laborkosten müssen geprüft werden.
Die Gebührenordnung für Zahnärzte regelt die Abrechnung privater Leistungen. Der 2,3-fache Satz ist häufig der Regelhöchstsatz, der 3,5-fache der Höchstsatz. Honorarvereinbarungen darüber sind nur bei ausdrücklicher Tarifleistung gedeckt.
Nur wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Andernfalls kann bei Spezialisten oder besonders aufwendiger Behandlung ein Eigenanteil verbleiben.
Das sind Kosten für zahntechnische Arbeiten, Implantatteile, Keramik und weitere Materialien. Tarife können sie vollständig, angemessen oder nur nach einem eigenen Preisverzeichnis erstatten.
Viele Tarife übernehmen PZR ein- oder mehrmals jährlich oder bis zu einem Jahresbudget. Zu prüfen ist, ob das Budget mit anderen Prophylaxeleistungen geteilt wird.
Private Mehrkosten für Kompositfüllungen und besondere Techniken können im Baustein Zahnbehandlung versichert sein.
Ja, je nach Tarif auch dann, wenn die gesetzliche Krankenkasse nicht oder nur teilweise leistet. Medizinische Notwendigkeit und Erhaltungswürdigkeit des Zahns bleiben wichtig.
Private Mehrkosten, Diagnostik und Nachsorge können versichert sein. Die genaue Erstattung hängt von Tarif und Kassenleistung ab.
Meist nicht, weil es überwiegend kosmetisch ist. Einzelne Tarife bieten begrenzte Leistungen in bestimmten Zeitabständen.
Viele Tarife leisten für KIG 1 und 2 sowie private Mehrkosten bei KIG 3 bis 5. Höchstbetrag, Altersgrenze und Behandlungsbeginn sind entscheidend.
KIG sind kieferorthopädische Indikationsgruppen. Die gesetzliche Krankenkasse leistet bei Kindern grundsätzlich ab KIG 3, sofern weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
Häufig nur nach Unfall oder bei schweren Anomalien. Einige Tarife bieten begrenzte zusätzliche Leistungen. Bereits bekannte Fehlstellungen sind regelmäßig ausgeschlossen.
Der Zusatzversicherer berücksichtigt die tatsächliche oder tariflich unterstellte Vorleistung der Krankenkasse. Wer mögliche Kassenleistungen nicht nutzt, kann eine geringere Erstattung erhalten.
Das ist eine theoretisch angerechnete Kassenleistung, auch wenn sie nicht beantragt oder nachgewiesen wurde. Dadurch kann der Eigenanteil steigen.
Ja. Dauerhafte Limits können für Prophylaxe, Kieferorthopädie, Bleaching, Narkose oder besondere Behandlungen gelten. Zahnersatz kann nach Ende der Staffel unbegrenzt oder weiterhin begrenzt sein.
Ja. Beiträge können bei veränderten Rechnungsgrundlagen angepasst werden. Tarife ohne Alterungsrückstellungen können zusätzlich planmäßige Altersstufen vorsehen.
Ein Teil des Beitrags wird zur Dämpfung altersbedingter Beitragsentwicklung aufgebaut. Allgemeine Beitragsanpassungen sind trotzdem möglich.
Das hängt von Tarifart und Bedingungen ab. Leistungsstarke Tarife schließen das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers häufig vertraglich aus. Dieser Punkt sollte ausdrücklich geprüft werden.
Eine pauschal beste Lösung gibt es nicht. Entscheidend sind Zahnstatus, fehlende Zähne, gewünschte Versorgung, Erstattungslogik, Zahnstaffel, GOZ-Grenzen, Implantat- und KFO-Leistungen sowie langfristiger Beitrag.
Möglichst solange Zähne und Zahnfleisch gesund sind und noch keine Behandlung angeraten wurde. Nach Erstellung eines Heil- und Kostenplans ist es für die konkrete Maßnahme regelmäßig zu spät.
Hilfreich sind bestehender Vertrag, Angaben zu fehlenden und ersetzten Zähnen, laufenden oder angeratenen Behandlungen und gewünschten Leistungen. Bei konkreter Planung zusätzlich Heil- und Kostenplan und Kostenvoranschläge.
Nein. Die Beratung erfolgt persönlich in Trebbin, Teltow-Fläming, Brandenburg und Berlin sowie digital bundesweit per Telefon, E-Mail und WhatsApp.
Ich prüfe Zahnstatus, Erstattung, Zahnstaffel, Implantate, GOZ-Grenzen und langfristige Tarifqualität.
Diese Seite ersetzt keine individuelle Vertrags-, Leistungs- oder zahnmedizinische Beratung. Maßgeblich sind Antrag, Versicherungsschein, Bedingungen, Zahnstatus, Behandlungsbeginn, Rechnung und Leistungsentscheidung des Versicherers.